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Satzung des Fanclubs
„1. Franziska Preuß Fanclub e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "1. Franziska Preuß Fanclub“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen "1. Franziska Preuß Fanclub e.V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 83544 Albaching.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Die Zwecke des Vereins sind:
a) Unterstützung der Biathletin Franziska Preuß
b) Förderung der Interessen der Allgemeinheit am Biathlonsport
c) Versorgung aller Mitglieder mit Informationen über die Biathletin Franziska Preuß
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Die Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
3. Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, so hat er die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Dieser hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Vorstands Widerspruch einzulegen. Erhebt der Antragsteller Widerspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung beider Parteien ohne Aussprache.
4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von ein Monat zum Schluss des Geschäftsjahres oder automatisch durch das Ableben.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
a) wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung verstößt,
b) wenn es die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
6. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
7. Das Anhörungsrecht steht dem Mitglied nicht zu wenn a) der Ausschluss aufgrund von Unerreichbarkeit des Mitglieds b) oder wegen Rückstands des Mitgliederbeitrags von mehr als 3 Monaten erfolgt.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Januar des Eintrittsjahres. Es ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beiträge werden zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds verbleiben alle fälligen oder bezahlten Beiträge beim Verein. Wird der Beitrag nicht fristgemäß entrichtet, so gehen eventuell anfallende Mahngebühren zu Lasten des säumigen Mitglieds. Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.
2. Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Informations- und Dienstleistungen des Vereins und das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag zu leisten und die Ziele und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Erreichbarkeit durch den Vorstand zu ermöglichen. Eine Änderung der Bankverbindung, der Anschrift und ihrer Erreichbarkeit ist dem Verein mitzuteilen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer, einem Kassenwart und mindestens zwei Beisitzern.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom 1.Vorstand geleitet, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorstand, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den Leiter.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder. Sie erfolgt in getrennten Wahlhandlungen und kann mit offener Stimmabgabe erfolgen, sofern sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so wird zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen ein weiterer Wahlgang erforderlich; hierbei genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes f) Festlegung der Beiträge, die nicht Bestandteil der Satzung ist g) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
i) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
j) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in der örtlichen Tagespresse eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine verkürzte Einladungsfrist von einer Woche.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht eingeladen wurde.
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.
§ 7 Kassenprüfung
1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 8 Vorstand und Vorstandschaft
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsberechtigung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2.Vorsitzende. Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig.
2. Über Konten des Vereins können die Vorsitzenden sowie der Kassenwart verfügen. Ausgaben bis 500 Euro kann jeder Kontoberechtigte einzeln ohne weitere Zustimmung der Vorstandschaft eigenständig tätigen. Höhere Ausgaben sind von der Vorstandschaft zu beschließen. Für die Aufnahme eines Kredites ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
4. Die Vorstandschaft soll in der Regel einmal im Quartal tagen.
5. Die Vorstandschaft trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandschaftsmitgliedern zusammen. Die Vorstandschaft ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt. Beschlüsse der Vorstandschaft können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandschaftsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandschaftsmitgliedern zu unterzeichnen.
6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem 1. Vorstand zu unterzeichnen.
7. Vorstandsmitglieder nach § 5 Abs. 2 können nur Vereinsmitglieder werden.
§ 9 Haftung
1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 10 Datenschutz
1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen an den Ski-Club Haag e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Gemeinde Albaching.
§ 12 Schlussbestimmung (Salvatorische Klausel)
Sollte ein Punkt der Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dieser Punkt gestrichen oder durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Willen der Satzungsgeber am nächsten kommt. Dies hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der gesamten restlichen Satzung.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 10.11.2013 in Albaching beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.